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VERORDNUNG
über das Verbot des Feueranzündens im Wald und dessen Gefährdungsbereich gemäß § 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 idgF. Auf Grund der herrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit), die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen, ist und
Die Jamnigalmstraße ist geöffnet und ohne Schneeketten befahrbar!
Mautpflicht (Münzeinwurf von 6 EUR, oder Saisonkarte) ab Stockerhütte!